Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallbauerhandwerk – Fachrichtung
Konstruktionstechnik

Stand 1.11.2008

1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen
Fassung.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden
Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab
Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts - und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und
vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche
Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen
dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht
oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck
benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene
Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen
dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Vorbehaltlich anderslautender, individueller Vereinbarungen sind in dem
Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genannten
Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüberhinausgehende Arbeiten
sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch
für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten
als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten,
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise
4.1 Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer,
die gesondert auszuweisen ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten
nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung
zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise
für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und
Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die
Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte
oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck
bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen
fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten
Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann
berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen
und Ersatzsprüche zu stellen.

6. Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich
nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 12
Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des
Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach
Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn
an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung
beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen
oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen
und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen
werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin
entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu,
die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung
und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber
mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer
die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12
der VOB, Teil B.

8. Mängelansprüche und Schadensersatz
8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen,
es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich
vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar
sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren
(z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam
zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen,
Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.3 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die
nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht
durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als
auch gegen dessen Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten
Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden
absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über
die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung
für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
8a. Aufrechnung
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum
des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen
des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits
jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen
Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an
den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt
an.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert
für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten
nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände
nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer
die Gegenstände zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.

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